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IV V. Verschiedene Bestimmungen            V

Ersatzbehörden entlassenen und die zur Disposition der Truppenteile beurlaubten Mannschaften eine Kontrollversammlung statt. Auch werden in einzelnen Bezirken für die schiffahrttreibenden Mannschaften Schifferkontrollversammlungen im Januar angesetzt. Nur Wehrmänner, deren gesetzliche Dienstzeit im ersten Aufgebot in der Zeit vom 1. April bis 20. September ihr Ende erreicht, werden im letzten Jahr ihrer Dienstpflicht im ersten Aufgebot zu den Herbst-Kontrollversammlungen herangezogen und sind von der Teilnahme an den Frühjahrs-Kontrollversammlungen dieses Jahres entbunden.
Die zu Kontrollversammlungen berufenen Mannschaften stehen für den ganzen Tag, an welchem die Kontrollversammlung stattfindet, unter den Militärgesetzen.
b) Wer durch Krankheit oder dringende Geschäfte, welche so unvorhergesehen eintreten, daß ein Befreiungsgesuch nicht mehr eingereicht werden kann, von der Teilnahme an der Kontrollversammlung abgehalten wird, muß vorher oder spätestens zur Stunde derselben durch eine Bescheinigung der Orts- oder Polizeibehörde entschuldigt werden.
c) Wer zur Teilnahme an der Kontrollversammlung verpflichtet ist, bis zum 15. April oder 15. November aber zu derselben keine Aufforderung, welche in der Regel durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt, erhalten hat, auch nicht von der Kontrollversammlung befreit ist, ist verpflichtet, sich zu den angegebenen Zeitpunkten mündlich oder schriftlich bei seiner Kontrollstelle zu melden. Die Unterlassung dieser Meldung wird nach Ziffer 11 bestraft.
d) Die nach Mitteilung der Seemannsämter für deutsche Handelsschiffe Angemusterten sind währen der Dauer der bei der Anmusterung eingegangenen Verpflichtungen von der Teilnahme an den Kontrollversammlungen befreit.
e) Mannschaften der Landwehr zweiten Aufgebots werden im Frieden zu Kontrollversammlungen nicht herangezogen.

IV. Übungen

13 a) Jeder Reservist ist zur Teilnahme an zwei Übungen bis zur Dauer von je 8 Wochen verpflichtet.
b) Die Mannschaften der Landwehr ersteb Aufgebots - ausschließlich der Kavallerie, welche zu Übungen im Frieden nicht einberufen wird - können zweimal auf 8 bis 14 Tage, vom Tage des Eintreffens beim Truppenteil an gerechnet, zu Übungen einberufen werden.
c) Mannschaften der Landwehr zweiten Aufgebots werden im Frieden zu Übungen nicht herangezogen.
d) Die Ersatzreservisten sind im Frieden zu drei Übungen verpflichtet, von denen die erste zehn Wochen, die zweite sechs Wochen und die dritte vier Wochen dauert.
Im Übrigen siehe „Besondere Bestimmungen“ Ziffer 20 und 21.
e) Wer zu Übungen einberufen wird, jedoch auf Grund häuslicher, gewerblicher oder amtlicher Verhältnisse von derselben befreit zu werden wünscht, hat unter Vorlage einer obrigkeitlichen Bescheinigung sein Gesuch dem Bezirksfeldwebel der Kontrollstelle rechtzeitig vor Gestellung zur Übung vorzutragen.
Erhält er vor Anfang der Übung keinen Bescheid, so muß er sich dennoch stellen. Schon einmal Berücksichtigte dürfen in der Regel nicht befreit werden.
f) Zur Übung Einberufene stehen von dem Tage der Einziehung bis zum Ablauf des Tages der Wiederentlassung unter den Militärgesetzen.
g) Zur Übung Einberufene haben bei einer während der Übung eintretenden Mobilmachung auf Entlassung in die Heimat nicht zu rechnen, sofern sie nicht für unabkömmlich erklärt oder von der Einberufung im Mobilmachungsfall zurückgestellt sind.

14. Die Nichtbefolgung der Berufung zu den Kontrollversammlungen hat Arrest zur Folge. Die Nichtbefolgung der Einberufung zu Übungen, sowie zur Gestellung bei außerordentlichen Zusammenziehungen, ferner nach bekannt gemachter Kriegsbereitschaft oder angeordneter Mobilmachung wird als unerlaubte Entfernung bzw. Fahnenflucht mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.

15. Mannschaften, welche in einem Beamtenverhältnisse stehen, haben von dem Empfange eines Gestellungsbefehles sogleich ihrer vorgesetzten Behörde Meldung zu erstatten.

16. Bei allen Gestellungen, sowohl aus Anlaß von Mobilmachungen usw., wie zu Übungszwecken und zu den Kontrollversammlungen ist jeder Mann verpflichtet, diesen Paß und (ausschließlich der Ersatzreservisten) das Führungszeugnis mit zur Stelle zu bringen.
Solange in ersterem der Übertritt zur Landwehr ersten Aufgebots beziehungsweise zur Landwehr zweiten Aufgebots oder für nicht geübte Ersatzreservisten die Entlassung zum Landsturm ersten Aufgebots nicht vermerkt ist, gehört der Inhaber noch zur Reserve oder zur Landwehr ersten Aufgebots beziehungsweise Ersatzreserve.
Wer seinen Paß verliert, hat sogleich bei seiner Kontrollstelle mündlich oder schriftlich die Ausstellung eines Duplikates zu beantragen und dafür 50 Pfennig zu vergüten.

17. Gesuche um Zurückstellung von der Einberufung im Mobilmachungsfall und bei der Bildung von Ersatztruppenteilen, sowie bei notwendigen Verstärkungen für das laufende Jahr sind vor Beginn des Ersatzgeschäfts bei dem Vorsteher des Orts oder der Gemeinde anzubringen.*)
Mannschaften,welche wegen Kontrollentziehung nachdienen müssen (Ziffer 11), haben keinerlei Anspruch auf Zurückstellung.

18. Mannschaften, welche nach außereuropäischen Ländern gehen wollen, können im Frieden unter Befreiung von den gewöhnlichen Dienstobliegenheiten, jedoch unter der Bedingung der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung, auf zwei Jahre beurlaubt werden.
Weisen dieselben demnächst durch Konsulatsbescheinigung nach, daß sie sich in einem der erwähnten Länder eine feste Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. erworben haben, so kann der Urlaub unter gleichzeitiger Entbindung von der Rückkehr im Falle der Mobilmachung bis zur Entlassung aus dem Militärverhältnis verlängert werden. Auf die Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Für Mannschaften der Landwehr zweiten Aufgebots bedarf es des vorerwähnten Nachweises nur dahin, daß sie eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. erworben haben; auch gilt für dieselben die Beschränkung bezüglich der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres nicht.**)

19. Sämtliche Mannschaften des Beurlaubtenstandes haben sich bei einer während ihres Aufenthaltes auf See oder im Auslande eintretenden

*) Diese Bestimmung gilt auch für Gesuche ausgebildeter Landsturmpflichtiger betreffs Befreiung von Befolgung des Aufrufs des Landsturms.
**) Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für Befreiung der ausgebildeten Landsturmpflichtigen des zweiten Aufgebots von Befolgung des Aufgebots.
Bezügliche Gesuche sind von denselben an den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission desjenigen Bezirks zu richten, in welchem der Übertritt zum Landsturm erfolgte.