IV | V. Verschiedene Bestimmungen V |
Ersatzbehörden entlassenen und die zur Disposition der Truppenteile beurlaubten
Mannschaften eine Kontrollversammlung statt. Auch werden in einzelnen
Bezirken für die schiffahrttreibenden Mannschaften
Schifferkontrollversammlungen im Januar angesetzt. Nur Wehrmänner,
deren gesetzliche Dienstzeit im ersten Aufgebot in der Zeit vom 1.
April bis 20. September ihr Ende erreicht, werden im letzten Jahr ihrer
Dienstpflicht im ersten Aufgebot zu den Herbst-Kontrollversammlungen
herangezogen und sind von der Teilnahme an den
Frühjahrs-Kontrollversammlungen dieses Jahres entbunden. IV. Übungen
13 a) Jeder Reservist ist zur Teilnahme an zwei Übungen bis zur Dauer von je 8 Wochen
verpflichtet. |
14. Die Nichtbefolgung der Berufung zu den Kontrollversammlungen hat Arrest zur Folge. Die Nichtbefolgung der Einberufung zu Übungen, sowie zur Gestellung bei außerordentlichen Zusammenziehungen, ferner nach bekannt gemachter Kriegsbereitschaft oder angeordneter Mobilmachung wird als unerlaubte Entfernung bzw. Fahnenflucht mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft. 15. Mannschaften, welche in einem Beamtenverhältnisse stehen, haben von dem Empfange eines Gestellungsbefehles sogleich ihrer vorgesetzten Behörde Meldung zu erstatten.
16. Bei allen Gestellungen, sowohl aus Anlaß von Mobilmachungen usw., wie zu
Übungszwecken und zu den Kontrollversammlungen ist jeder Mann
verpflichtet, diesen Paß und (ausschließlich der
Ersatzreservisten) das Führungszeugnis mit zur Stelle zu bringen.
17. Gesuche um Zurückstellung von der Einberufung im Mobilmachungsfall und bei
der Bildung von Ersatztruppenteilen, sowie bei notwendigen
Verstärkungen für das laufende Jahr sind vor Beginn des
Ersatzgeschäfts bei dem Vorsteher des Orts oder der Gemeinde
anzubringen.*)
18. Mannschaften, welche nach außereuropäischen Ländern gehen wollen,
können im Frieden unter Befreiung von den gewöhnlichen
Dienstobliegenheiten, jedoch unter der Bedingung der Rückkehr im
Falle einer Mobilmachung, auf zwei Jahre beurlaubt werden. 19. Sämtliche Mannschaften des Beurlaubtenstandes haben sich bei einer während ihres Aufenthaltes auf See oder im Auslande eintretenden
*) Diese Bestimmung gilt auch für Gesuche ausgebildeter Landsturmpflichtiger betreffs
Befreiung von Befolgung des Aufrufs des Landsturms. |