Desgleichen ist jede veränderte Wohnungbezeichnung als Folge geänderter
Straßennamen und Hausnummern der Kontrollstelle innerhalb der
angegebenen Frist zu melden.
Die An- und Abmeldung bei der Kontrollstelle de Aufenthaltsortes
muß auch dann stets erfolgen,wenn der betreffende diesen Ort
bereits vor Verlauf von 14 Tagen wieder verläßt. Wegen der
auf Wanderschaft befindlichen Mannschaften siehe Ziffer 9.
Wer aus einem Kontrollbezirk in einen anderen verzieht, hat sich bei
seiner bisherigen Kontrollstelle ab- und bei der Kontrollstelle seines
neuen Aufenthaltsortes innerhalb von 14 Tagen nach Verlassen seines
alten Wohnortes anzumelden.
Nach Eintritt der Mobilmachung sind Veränderungen des
Aufenthaltsortes oder der Wohnung innerhalb von 48 Stunden zu melden.
Ist der Gestellungspflichtige im Besitze einer Kriegsbeorderung, so
behält diese auch bei einem Verzuge nach ausgesprochener
Mobilmachung solange Gültigkeit, bis dem betreffenden eine andere
Kriegsbeorderung ausgehändigt wird.
7. Mannschaften des Beurlaubtenstandes können ungehindert verreisen,
haben jedoch der Kontrollstelle den Antritt der Reise und die
Rückkehr von derselben zu melden, sobald diese eine 14 tägige
oder längere Abwesenheit vom Aufenthaltsorte zur Folge hat. War
beim Antritt der Reise nicht zu übersehen, ob die Abwesenheit sich
über 14 Tage hinaus erstrecken werde, so ist die Meldung
spätestens 14 Tage nach erfolgter Abreise zu erstatten. Bei jeder
Abmeldung zur Reise hat der Betreffende anzugeben, durch welche dritte
Person während seiner Abwesenheit etwaige Befehle an ihn
befördert werden können. Er bleibt jedoch der
Militärbehörde gegenüber allein dafür
verantwortlich, daß ihm jeder Befehl richtig zugeht.
Fällt in die Zeit der Reise eine Übung, so ist der Reservist,
Wehrmann oder Ersatzreservist verpflichtet, einem an ihn ergehenden
Befehl zur Übung unbedingt Folge zu leisten, und muß eines
solchen gewärtig sein, wenn er nicht vor Antritt der Reise auf
seinen Antrag von der Teilnahme an der Übung ausdrücklich
befreit ist.
Fällt in die Zeit der Reise eine Kontrollversammlung, so hat der
betreffende, falls er nicht im voraus von derselben befreit sein sollte
zum 15. April beziehungsweise 15. November der Kontrollstelle
schriftlich seinen zeitigen Aufenthaltsort anzuzeigen. Wer jedoch,
bevor er sich zur Reise abmeldete, zur Kontrollversammlung aufgefordert
ist, muß der Aufforderung Folge leisten, falls er nicht davon
befreit wird.
Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatzreserve, welche zur See
gehen, sind in Friedenszeiten bei Anmusterungen durch die
Seemanssämter von der jedesmaligen Abmeldung entbunden, haben sich
aber nach im Inlande erfolgter Abmusterung innerhalb 14 Tage, im
Mobilmachungsfall innerhalb 48 Stunden, unter Vorzeigung der erhaltenen
Abmusterungsbescheinigung bei der zuständigen Kontrollstelle zu
melden. Befindet sich an dem Abmusterungsorte nicht die zuständige
Kontrollstelle, wohl aber ein anderer Bezirksfeldwebel oder ein anderes
Hauptmeldeamt oder Meldeamt, so kann die, solchenfalls jedoch stets
persönlich zu erstattende Rückmeldung ausnahmsweise auch an
dieser Stelle erfolgen und wird von derselben an die eigentlich
zuständige Kontrollstelle weitergegeben. Erfolgt nach der
Abmusterung die sofortige Wiederanmusterung für dasselbe Schiff,
so kann die Meldung ganz unterbleiben.
8. Mannschaften, welche im Auslande ihren Aufenthaltsort nehmen, haben
geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß dienstliche Befehle ihrer
Vorgesetzten und namentlich Gestellungsbefehle ihnen jederzeit
zugestellt werden können. Zur Teilnahme an Übungen und
Kontrollversammlungen sind dieselben verpflichtet, soweit sie nicht
ausdrücklich hiervon befreit werden.
Wegen Urlaub im Ausland siehe Ziffer 18.
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9. Mannschaften, welche auf Wanderschaft gehen wollen, haben sich bei der Kontrollstelle abzumelden
und dabei anzugeben, durch welche dritte Person ihnen Befehle jederzeit
zugestellt werden können. Während der Wanderschaft sind
dieselben von weiteren Meldungen entbunden. - Sobald jedoch der
wandernde Reservist, Wehrmann oder Ersatzreservist an einem Orte
innerhalb Deutschlands in Arbeit tritt, hat er sich bei der
Kontrollstelle seines neuen Aufenthaltsortes anzumelden. Tritt er an
einem Orte außerhalb Deutschlands in Arbeit, so hat er dies
seiner bisherigen Kontrollstelle zu melden.
10. a) Die An- und Abmeldungen können mündlich oder schriftlich *) erfolgen,
müssen aber - mit Ausnahme der Mannschaften der Landwehr zweiten
Aufgebots, welche dieselben auch durch Familienangehörige
erstatten lassen können - durch den zur Meldung Verpflichteten
selbst erstattet werden; Meldungen durch einen Dritten sind nur in den
Fällen gestattet, in welchen es sich um eine Abmeldung beim
Aufenthaltswechsel oder beim Wohnungswechsel innerhalb einer Stadt oder
um Ab- und Anmeldung bei Reisen handelt.
Sind in einzelnen Kontrollbezirken besondere Orte festgesetzt, an
welchen zu bestimmten bekannt gemachten Tagen und Stunden ein
Bezirksfeldwebel der Kontrollstelle zur Entgegennahme von Meldungen
anwesend ist, so dürfen zu dieser Zeit daselbst derartige
Meldungen angebracht werden.
b) Bei jeder Meldung ist der Militärpaß beziehungsweise
Ersatzreservepaß vorzulegen; ist derselbe zufällig nicht
vorhanden, so hat die Meldung dennoch zu geschehen, und wird dann eine
besondere Bescheinigung über dieselbe erteilt. Nur wenn die
Meldung im Paß eingetragen, oder eine besondere Bescheinigung
über dieselbe vorhanden ist, gilt sie als erfolgt.
Falls Mannschaften bereits bei der Abmusterung nach Rückkehr von
einer Seefahrt eine baldige erneute Anmusterung in Aussicht haben, so
kann bei schriftlicher Rückmeldung ausnahmsweise die
Beifügung des Passes unterbleiben; jedoch ist der Grund
hierfür bei der Rückmeldung anzugeben.
c) Wer sich schriftlich anmeldet, hat bei Übersendung des Passes
anzugeben, wo er früher gewohnt hat, und für welchen Ort er
sich anmeldet, ob er verheiratet ist und Kinder hat, welchem Stande
oder Gewerbe er angehört.
d) Gehen die Meldungen durch die Post, so werden sie innerhalb des
Gebiets des Deutschen Reichs portofrei befördert, insofern die
Schreiben mit der Aufschrift „Heeressache“ versehen und offen oder
unter dem Siegel der Ortspolizeibehörde versendet werden. Die
portofreie Benutzung der Stadtpost ist jedoch ausgeschlossen.
11. Wer die vorgeschriebenen Meldungen unterläßt, wird
disziplinarisch mit Geldstrafe von 1 bis 60 Mark oder mit Haft von 1
bis 8 Tagen belegt. Wer sich der Kontrolle entzieht und seine
Dienstzeit damit unterbricht, muß die versäumte Dienstzeit
nachholen.
III. Kontrollversammlungen
12. a) Im Frühjahr findet im Monat April für alle Reservisten, Wehrmänner ersten
Aufgebots und Ersatzreservisten sowie die zur Disposition der
Ersatzbehörden entlassenen und die zur Disposition der
Truppenteile beurlaubten Mannschaften - im Herbst im Monat November
für alle Reservisten, sowie die zur Disposition der
*) Für Erstattung schriftlicher Meldungen dienen die am Schluß
abgedrucketen Muster als Anhalt.
Zur Erleichterung solcher Meldungen und bei den Ortsvorständen
vorgedruckte Formulare (a u. b der Muster) zur kostenfreien Benutzung
niedergelegt. Die Ortsvorstände sind auf Ersuchen bei
Ausfüllung der Formulare behilflich. Die Absendung der Meldung ist
Sache des Meldepflichtigen.
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