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VIII VIX

oder Einspruchs verhindert sind. Ist für jemandem ein Pfleger oder Vormund bestellt, so darf nur dieser den Antrag stellen (Vergl. C 9.)

5. Als Ausweis für die Pensionsberechtigung dient der Militärpaß. Vor der ersten Pensionszahlung erhält der Invalide von der mit der Zahlung beauftragten Kasse gegen Vorzeigung des Militärpasses ein Pensionsquittungsbuch ausgehändigt. In diesem Quittungsbuche sind Bestimmungen über den Pensionsempfang vorgedruckt, von welchen der Invalide Kenntnis zu nehmen hat. (Vergl. C 9.)

B: Anmeldung von Versorgungsansprüchen durch Mannschaften, die vor dem 1. Juli 1906 entlassen sind und bei ihrer Entlassung nicht als Invalide anerkannt waren.

6. Nach der Entlassung aus dem aktiven Militärdienste können noch Ansprüche auf Invalidenversorgung bei innerer Kriegsdienstbeschädigung innerhalb von sechs Jahren nach erfolgtem Friedensschlusse erhoben werden.
Bei im Kriege erlittener Verwundung oder äußerer Dienstbeschädigung sowie beim Kriege oder im Frieden überstandener kontagiöser Augenkrankheit kann die Anmeldung von Versorgungsansprüchen jederzeit erfolgen.

7. Wer einen Anspruch auf Invalidenversorgung erheben will, hat sich persönlich oder, wenn dies wegen seines Körperzustandes oder wegen zu großer Entfernung seines Wohnsitzes von demjenigen des Bezirksfeldwebels oder von dem Meldeamte nicht möglich oder schwierig ist, mit einem schriftlichen Gesuch an den zuständigen Bezirksfeldwebel zu wenden. Dem Gesuche sind Militärpaß, frühere Bescheide, Ausweise über zivilärztliche Behandlung beizufügen. Dem eigenen Interesse des Mannes entspricht eine persönliche Bestellung beim Bezirksfeldwebel, da dieser über die einschlägigen Bestimmungen unterrichtet ist und am besten weiß, auf welchem Wege eine Zuwendung möglich und in welcher Weise der Anspruch am erfolgreichsten zu begründen ist. ( Siehe A 4.)

C. Anerkannte Rentenempfänger und Anmeldung von Versorgungsansprüchen durch Mannschaften, die seit dem 1. Juli 1906 ohne Rente entlassen sind

8. Durch die Zuerkennung einer Rente wird das Militärdienst- oder Militärpflichtverhältnis nicht berührt. Über dies wird besonders verfügt. Inhaber des Zivilversorgungs- oder des Anstellungsscheins haben ihre Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienst dem Bezirksfeldwebel anzuzeigen.

9. Die Vorschriften unter A Nr. 3, Absatz 1, und Nr. 4, 5 gelten auch für die Rentenempfänger.

10. Von den seit dem 1. Juli 1906 aus dem aktiven Dienste entlassenen können Ansprüche auf Versorgung nur aufgrund erlittener Dienstbeschädigung und nur innerhalb folgender Fristen angemeldet werden:

a) bei Friedensdienstbeschädigungen bis zum ablaufe von zwei Jahren nach der Entlassung. Die Dienstbeschädigung muß vor der Entlassung festgestellt sein;

b) bei Kriegsverwundungen ohne Zeitbeschränkung;

c) bei sonstigen Kriegsdienstbeschädigungen bis zum Ablaufe von zehn Jahren nach dem Friedensschlusse.

Von den unter a und c aufgeführten Einschränkungen ist nur dann abzusehen, wenn der Nachweis erbracht worden ist, daß die Folgen einer Dienstbeschädigung erst nach der Entlassung bemerkbar geworden sind, oder daß der Verletzte von der Anmeldung seines Anspruches durch außerhalb

seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist. Die Anstellung des Anspruchs muß jedoch bis zum Ablaufe von drei Monaten erfolgt sein, nachdem die Folgen der Dienstbeschädigung bemerkbar geworden sind oder das Hindernis für die Anmeldung weggefallen ist. Vergl. P.B.G. 51. Anmerkung *)

11. Für die Anmeldung eines Versorgungsanspruchs gilt die Vorschrift unter B Nr. 7.

D. Allgemeine Bestimmungen

12. Gegen die Entscheidung einer niederen Behörde kann bei der nächsthöheren zuständigen Behörde, an letzter Stelle bei der obersten Militärverwaltungsbehörde (Kriegsministerium, Pensionsabteilung) Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch muß bis zum Ablaufe von drei Monaten nach Zustellung der Vorentscheidung eingelegt werden.
Ist der Einspruch gegen die Versagung von Versorgungsgebührnissen oder gegen die Art und Höhe gerichtet, so ist er stets bei dem zuständigen Bezirksfeldwebel, ist er aber gegen die Anordnung einer Zahlung, Rückzahlung oder Kürzung der Versorgungsgebührnisse gerichtet, so ist er an erster Stelle bei der Pensionsregelungsbehörde anzubringen (Siehe A. 4.)

13. Die Entscheidungen des Kriegsministeriums sind endgültige; gegen sie kann nur der gerichtliche Klageweg beschritten werden. Das Klagerecht geht verloren, wenn gegen die Entscheidung einer niederen Behörde nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt oder wenn die Klage nicht bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach Zustellung der endgültigen Entscheidung des Kriegsministeriums erhoben wird.

14. Gesuche an Seine Majestät den Kaiser und König dürfen von Unteroffizieren und Soldaten des Beurlaubtenstandes nicht unmittelbar sondern nur durch Vermittlung des Bezirksfeldwebels eingereicht werden.

15. Es liegt im eigenen Interesse der Invaliden und Rentenempfänger, welche der Meldepflicht nicht mehr unterliegen, daß sie von ihrem Verziehen in einen anderen Landwehrbezirk dem Bezirkskommando oder Meldeamt des bisherigen oder des neuen Wohnorts unter genauer Angabe ihrer Wohnung Kenntnis geben.


Muster
für schriftliche Meldungen

1. Die nachstehenden Muster sollen nur als Anhalt dienen, die Meldungen können auch in anderer Form erstattet werden, wenn dieselben die vorgeschriebenen Angaben enthalten.
Das Papier zu allen Meldungen muß rein und mindestens doppelt so groß wie eine Seite des Passes sein.

2. Äußere Aufschrift (Umschlag entweder offen oder mit dem Siegel der Ortsbehörde verschlossen).


An
den Herrn Bezirksfeldwebel

Heeressache

(Stadtbriefe müssen frei
gemacht werden)



 

(Ort der Kontrollstelle)