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oder Einspruchs verhindert sind. Ist für jemandem ein Pfleger oder Vormund bestellt, so darf nur dieser den Antrag stellen (Vergl. C 9.) 5. Als Ausweis für die Pensionsberechtigung dient der Militärpaß. Vor der ersten Pensionszahlung erhält der Invalide von der mit der Zahlung beauftragten Kasse gegen Vorzeigung des Militärpasses ein Pensionsquittungsbuch ausgehändigt. In diesem Quittungsbuche sind Bestimmungen über den Pensionsempfang vorgedruckt, von welchen der Invalide Kenntnis zu nehmen hat. (Vergl. C 9.) B: Anmeldung von Versorgungsansprüchen durch Mannschaften, die vor dem 1. Juli 1906 entlassen sind und bei ihrer Entlassung nicht als Invalide anerkannt waren.
6. Nach der Entlassung aus dem aktiven Militärdienste können
noch Ansprüche auf Invalidenversorgung bei innerer
Kriegsdienstbeschädigung innerhalb von sechs Jahren nach erfolgtem
Friedensschlusse erhoben werden. 7. Wer einen Anspruch auf Invalidenversorgung erheben will, hat sich persönlich oder, wenn dies wegen seines Körperzustandes oder wegen zu großer Entfernung seines Wohnsitzes von demjenigen des Bezirksfeldwebels oder von dem Meldeamte nicht möglich oder schwierig ist, mit einem schriftlichen Gesuch an den zuständigen Bezirksfeldwebel zu wenden. Dem Gesuche sind Militärpaß, frühere Bescheide, Ausweise über zivilärztliche Behandlung beizufügen. Dem eigenen Interesse des Mannes entspricht eine persönliche Bestellung beim Bezirksfeldwebel, da dieser über die einschlägigen Bestimmungen unterrichtet ist und am besten weiß, auf welchem Wege eine Zuwendung möglich und in welcher Weise der Anspruch am erfolgreichsten zu begründen ist. ( Siehe A 4.) C. Anerkannte Rentenempfänger und Anmeldung von Versorgungsansprüchen durch Mannschaften, die seit dem 1. Juli 1906 ohne Rente entlassen sind 8. Durch die Zuerkennung einer Rente wird das Militärdienst- oder Militärpflichtverhältnis nicht berührt. Über dies wird besonders verfügt. Inhaber des Zivilversorgungs- oder des Anstellungsscheins haben ihre Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienst dem Bezirksfeldwebel anzuzeigen. 9. Die Vorschriften unter A Nr. 3, Absatz 1, und Nr. 4, 5 gelten auch für die Rentenempfänger. 10. Von den seit dem 1. Juli 1906 aus dem aktiven Dienste entlassenen können Ansprüche auf Versorgung nur aufgrund erlittener Dienstbeschädigung und nur innerhalb folgender Fristen angemeldet werden:
a) bei Friedensdienstbeschädigungen bis zum
ablaufe von zwei Jahren nach der Entlassung. Die
Dienstbeschädigung muß vor der Entlassung festgestellt sein; b) bei Kriegsverwundungen ohne Zeitbeschränkung; c) bei sonstigen Kriegsdienstbeschädigungen bis zum Ablaufe von zehn Jahren nach dem Friedensschlusse. Von den unter a und c aufgeführten Einschränkungen ist nur dann abzusehen, wenn der Nachweis erbracht worden ist, daß die Folgen einer Dienstbeschädigung erst nach der Entlassung bemerkbar geworden sind, oder daß der Verletzte von der Anmeldung seines Anspruches durch außerhalb |
seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist. Die Anstellung des Anspruchs muß jedoch bis zum Ablaufe von drei Monaten erfolgt sein, nachdem die Folgen der Dienstbeschädigung bemerkbar geworden sind oder das Hindernis für die Anmeldung weggefallen ist. Vergl. P.B.G. 51. Anmerkung *) 11. Für die Anmeldung eines Versorgungsanspruchs gilt die Vorschrift unter B Nr. 7. D. Allgemeine Bestimmungen
12. Gegen die Entscheidung einer niederen Behörde kann bei der
nächsthöheren zuständigen Behörde, an letzter
Stelle bei der obersten Militärverwaltungsbehörde
(Kriegsministerium, Pensionsabteilung) Einspruch eingelegt werden. Der
Einspruch muß bis zum Ablaufe von drei Monaten nach Zustellung
der Vorentscheidung eingelegt werden.
13. Die Entscheidungen des Kriegsministeriums sind
endgültige; gegen sie kann nur der gerichtliche Klageweg
beschritten werden. Das Klagerecht geht verloren, wenn gegen die
Entscheidung einer niederen Behörde nicht rechtzeitig Einspruch
eingelegt oder wenn die Klage nicht bis zum Ablaufe von sechs Monaten
nach Zustellung der endgültigen Entscheidung des
Kriegsministeriums erhoben wird.
Muster
1. Die nachstehenden Muster sollen nur als Anhalt dienen, die Meldungen
können auch in anderer Form erstattet werden, wenn dieselben die
vorgeschriebenen Angaben enthalten. 2. Äußere Aufschrift (Umschlag entweder offen oder mit dem Siegel der Ortsbehörde verschlossen).
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