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VI VII

allgemeinen Mobilmachung so schnell wie möglich in Reichsgebiet zurückzubegeben, (sofern sie nicht gemäß Absatz 2 und 3 Ziffer 18 hiervon befreit sind) und sich bei dem Bezirkskommando zu melden, dessen Bezirk sie zuerst erreichen.
Wer an der pünktlichen Rückkehr verhindert sein sollte, hat sich hierüber durch Konsulats- und sonstige zuverlässige Bescheinigungen auszuweisen, widrigenfalls er Strafe nach Strenge der Gesetze zu gewärtigen hat.

VI. Besondere Bestimmungen für die Ersatzreservisten.

20. a) Die Heranziehung zur ersten Übung erfolgt in der Regel innerhalb eines Jahres vom tage der Überweisung zur Ersatzreserve.

b) Den Ersatzreservisten, welche zur ersten Übung einberufen werden, wird, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, der Gestellungstag bis zum 15. Juli des betreffenden Kalenderjahres bekannt gemacht.

c) Schiffahrttreibenden Mannschaften und solchen Ersatzreservisten, welche auf ihren Wunsch später, oder als Nachersatz nachträglich, zur ersten Übung herangezogen werden sollen, wird der Gestellungstag 14 Tage vor Beginn der Übung bekannt gemacht.

d) Tritt während der Ableistung einer Übung durch eigenes Verschulden oder im eigenen Interesse des Übenden eine Unterbrechung ein, so kommt die Zeit der letzteren auf die Übungszeit nicht in Anrechnung.

21. a) Denjenigen Ersatzreservisten, welche im Besitz eines Berechtigungsscheines zum einjährig-freiwilligen Dienst sind oder die entsprechende wissenschaftliche Befähigung durch Schulzeugnisse nachzuweisen vermögen, steht, wenn sie sich während ihrer Dienstzeit (ersten Übung) selbst verpflegen, bekleiden und ausrüsten, für die erste Übung unter demjenigen Truppenteilen die Wahl frei, welchen für das betreffende Jahr die Ausbildung von Ersatzreservisten übertragen ist.

b) Wer auf diese Vergünstigungen Anspruch macht, hat innerhalb 14 Tage nach seiner Überweisung zur Ersatzreserve dem Bezirkskommando durch durch die zuständige Kontrollstelle nachstehende Papiere einzureichen:

1. Seinen Ersatzreservepaß
2. eine polizeilich beglaubigte Bescheinigung über seine eigene bezw. Die Bereitwilligkeit und Fähigkeit seines Vaters oder Vormundes zur Tragung der Kosten für die Bekleidung, Ausrüstung und Verpflegung während der ersten Übung;
3. ein durch die Polizeiobrigkeit ausgestellt. Unbescholtenheitszeugnis;
4. den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst bezw. Das den Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst führende Schulzeugnis.
c) Die Meldung beim Truppenteil hat spätestens 14 Tage vor Beginn der Übung mündlich oder schriftlich stattzufinden.
d) Verspätete Anträge sowohl um die Erteilung der Berechtigung zur freien Wahl des Truppenteils ( siehe b ) als auch um Annahme bei einem solchen ( siehe c ) werden grundsätzlich abgewiesen.

VII. Besondere Bestimmungen für die zur Disposition der Truppenteile beurlaubten Mannschaften

22. Auf die zur Disposition ihres Truppenteils beurlaubten Mannschaften finden für die Dauer der Beurlaubung noch die nachstehenden besonderen Bestimmungen Anwendung:

a) Die zur Disposition ihres Truppenteils beurlaubten Mannschaften haben sich bis zur Beendigung ihres dritten Dienstjahres jederzeit

bereit zu halten, einem Gestellungsbefehl behufs Erfüllung ihrer aktiven Dienstzeit sogleich Folge zu leisten.

b) Zum Wechsel des Aufenthaltsortes sowie zur Anmusterung durch ein Seemannsamt bedürfen sie der durch Vermittlung der Kontrollstelle einzuholenden Genehmigung ihres Bezirkskommandeurs.
Zuwiderhandelnde werden durch ihn unverzüglich zum aktiven Dienst einberufen.

c) Die zur Disposition der Truppenteile beurlaubten Mannschaften sind den Strafbestimmungen über unerlaubte Entfernung, Fahnenflucht, Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen in gleicher Weise wie Personen des aktiven Dienststandes unterworfen.

d) Wird ein zur Disposition Beurlaubter vor Erfüllung seiner aktiven Dienstpflicht nicht wieder zum Dienst einberufen, so tritt er mit Beendigung seines dritten Dienstjahres ( am 1. Oktober ) stillschweigend zur Reserve über, ohne daß er hierüber eine besondere Nachricht erhält oder sich zu diesem Zwecke zu melden braucht.

Anmerkung:

1. Zum Landsturm gehören alle Wehrpflichtigen bis zum vollendeten 45. Lebensjahre, welche nicht dem Heere angehören.

2. Nachdem der Aufruf des Landsturmes ergangen ist, finden die für die Landwehr geltenden Vorschriften auf die von dem Aufruf betroffenen Landsturmpflichtigen Anwendung.

3. Befinden sich dieselben im Auslande, so haben sie in das Inland zurückzukehren, sofern sie hiervon nicht ausdrücklich befreit sind.

4. Wenn er Landsturm nicht aufgerufen ist, sind die Landsturmpflichtigen keinerlei militärischer Kontrolle und Übungen unterworfen.

5. Im Übrigen siehe Anmerkungen zu Ziffer 17 und 18.

VIII. Bestimmungen für Invaliden, Rentenempfänger und über Anmeldung von Versorgungsansprüchen.
A. Anerkannte Invaliden.

1. Die als halbinvalide oder als zeitig ganz invalide anerkannten Unteroffiziere und Gemeinen, welche sich noch im reserve- oder landwehrpflichtigen Alter befinden, gehören, soweit sie nicht dem Landsturm überwiesen sind, zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes und unterliegen wie diese der militärischen Kontrolle.

2. Die als dauernd ganz invalide anerkannten Unteroffiziere und Gemeinen scheiden aus jedem militärischen Verhältnis aus.

3. Alle auf Zeit anerkannten Invaliden haben sich in dem Jahre, in welchem ihre Pensionsanerkennung abläuft, zum Prüfungsgeschäfte behufs ärztlicher Untersuchung zu gestellen; sie erhalten hierzu eine Aufforderung durch das Bezirkskommando.
Dies gilt auch für die dauernd anerkannten Ganzinvaliden, wenn der Gran ihrer Erwerbsunfähigkeit oder die Tauglichkeit zum Zivildienste nur auf Zeit anerkannt ist oder die erneute Prüfung der Versorgungsangelegenheit aus irgend einem anderen Grund von der Militärbehörde für erforderlich erachtet wird.

4. Glaubt ein Invalide, daß er wegen Verschlimmerung seines Invaliditätsleidens höhere Pensionsgebührnisse zu beanspruchen habe, so kann er sich mit einem entsprechenden Antrage persönlich oder, wenn dies nicht angängig, schriftlich an den zuständigen Bezirksfeldwebel wenden.
Eine Vertretung durch dritte Personen bei Anmeldung von Versorgungsansprüchen, Einsprüchen usw. ist nur bei Minderjährigen und bei Personen zulässig, die durch außerhalb ihres Willens liegende Verhältnisse an der persönlichen - mündlichen oder schriftlichen Anmeldung ihres Anspruchs