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allgemeinen Mobilmachung so schnell wie möglich in Reichsgebiet zurückzubegeben,
(sofern sie nicht gemäß Absatz 2 und 3 Ziffer 18 hiervon befreit
sind) und sich bei dem Bezirkskommando zu melden, dessen Bezirk sie
zuerst erreichen. VI. Besondere Bestimmungen für die Ersatzreservisten. 20. a) Die Heranziehung zur ersten Übung erfolgt in der Regel innerhalb eines Jahres vom tage der Überweisung zur Ersatzreserve. b) Den Ersatzreservisten, welche zur ersten Übung einberufen werden, wird, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, der Gestellungstag bis zum 15. Juli des betreffenden Kalenderjahres bekannt gemacht. c) Schiffahrttreibenden Mannschaften und solchen Ersatzreservisten, welche auf ihren Wunsch später, oder als Nachersatz nachträglich, zur ersten Übung herangezogen werden sollen, wird der Gestellungstag 14 Tage vor Beginn der Übung bekannt gemacht. d) Tritt während der Ableistung einer Übung durch eigenes Verschulden oder im eigenen Interesse des Übenden eine Unterbrechung ein, so kommt die Zeit der letzteren auf die Übungszeit nicht in Anrechnung. 21. a) Denjenigen Ersatzreservisten, welche im Besitz eines Berechtigungsscheines zum einjährig-freiwilligen Dienst sind oder die entsprechende wissenschaftliche Befähigung durch Schulzeugnisse nachzuweisen vermögen, steht, wenn sie sich während ihrer Dienstzeit (ersten Übung) selbst verpflegen, bekleiden und ausrüsten, für die erste Übung unter demjenigen Truppenteilen die Wahl frei, welchen für das betreffende Jahr die Ausbildung von Ersatzreservisten übertragen ist. b) Wer auf diese Vergünstigungen Anspruch macht, hat innerhalb 14 Tage nach seiner Überweisung zur Ersatzreserve dem Bezirkskommando durch durch die zuständige Kontrollstelle nachstehende Papiere einzureichen:
1. Seinen Ersatzreservepaß VII. Besondere Bestimmungen für die zur Disposition der Truppenteile beurlaubten Mannschaften 22. Auf die zur Disposition ihres Truppenteils beurlaubten Mannschaften finden für die Dauer der Beurlaubung noch die nachstehenden besonderen Bestimmungen Anwendung: a) Die zur Disposition ihres Truppenteils beurlaubten Mannschaften haben sich bis zur Beendigung ihres dritten Dienstjahres jederzeit |
bereit zu halten, einem Gestellungsbefehl behufs Erfüllung ihrer aktiven Dienstzeit sogleich Folge zu leisten.
b) Zum Wechsel des Aufenthaltsortes sowie zur
Anmusterung durch ein Seemannsamt bedürfen sie der durch
Vermittlung der Kontrollstelle einzuholenden Genehmigung ihres
Bezirkskommandeurs. c) Die zur Disposition der Truppenteile beurlaubten Mannschaften sind den Strafbestimmungen über unerlaubte Entfernung, Fahnenflucht, Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen in gleicher Weise wie Personen des aktiven Dienststandes unterworfen. d) Wird ein zur Disposition Beurlaubter vor Erfüllung seiner aktiven Dienstpflicht nicht wieder zum Dienst einberufen, so tritt er mit Beendigung seines dritten Dienstjahres ( am 1. Oktober ) stillschweigend zur Reserve über, ohne daß er hierüber eine besondere Nachricht erhält oder sich zu diesem Zwecke zu melden braucht. Anmerkung: 1. Zum Landsturm gehören alle Wehrpflichtigen bis zum vollendeten 45. Lebensjahre, welche nicht dem Heere angehören. 2. Nachdem der Aufruf des Landsturmes ergangen ist, finden die für die Landwehr geltenden Vorschriften auf die von dem Aufruf betroffenen Landsturmpflichtigen Anwendung. 3. Befinden sich dieselben im Auslande, so haben sie in das Inland zurückzukehren, sofern sie hiervon nicht ausdrücklich befreit sind. 4. Wenn er Landsturm nicht aufgerufen ist, sind die Landsturmpflichtigen keinerlei militärischer Kontrolle und Übungen unterworfen. 5. Im Übrigen siehe Anmerkungen zu Ziffer 17 und 18.
VIII. Bestimmungen für Invaliden, Rentenempfänger und über Anmeldung von
Versorgungsansprüchen. 1. Die als halbinvalide oder als zeitig ganz invalide anerkannten Unteroffiziere und Gemeinen, welche sich noch im reserve- oder landwehrpflichtigen Alter befinden, gehören, soweit sie nicht dem Landsturm überwiesen sind, zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes und unterliegen wie diese der militärischen Kontrolle. 2. Die als dauernd ganz invalide anerkannten Unteroffiziere und Gemeinen scheiden aus jedem militärischen Verhältnis aus.
3. Alle auf Zeit anerkannten Invaliden haben sich in dem Jahre, in welchem ihre
Pensionsanerkennung abläuft, zum Prüfungsgeschäfte
behufs ärztlicher Untersuchung zu gestellen; sie erhalten hierzu
eine Aufforderung durch das Bezirkskommando. 4. Glaubt
ein Invalide, daß er wegen Verschlimmerung seines
Invaliditätsleidens höhere Pensionsgebührnisse zu
beanspruchen habe, so kann er sich mit einem entsprechenden Antrage
persönlich oder, wenn dies nicht angängig, schriftlich an den
zuständigen Bezirksfeldwebel wenden. |