Hags Head

  Original 

II III

Desgleichen ist jede veränderte Wohnungbezeichnung als Folge geänderter Straßennamen und Hausnummern der Kontrollstelle innerhalb der angegebenen Frist zu melden.
Die An- und Abmeldung bei der Kontrollstelle de Aufenthaltsortes muß auch dann stets erfolgen,wenn der betreffende diesen Ort bereits vor Verlauf von 14 Tagen wieder verläßt. Wegen der auf Wanderschaft befindlichen Mannschaften siehe Ziffer 9.
Wer aus einem Kontrollbezirk in einen anderen verzieht, hat sich bei seiner bisherigen Kontrollstelle ab- und bei der Kontrollstelle seines neuen Aufenthaltsortes innerhalb von 14 Tagen nach Verlassen seines alten Wohnortes anzumelden.
Nach Eintritt der Mobilmachung sind Veränderungen des Aufenthaltsortes oder der Wohnung innerhalb von 48 Stunden zu melden.
Ist der Gestellungspflichtige im Besitze einer Kriegsbeorderung, so behält diese auch bei einem Verzuge nach ausgesprochener Mobilmachung solange Gültigkeit, bis dem betreffenden eine andere Kriegsbeorderung ausgehändigt wird.

7. Mannschaften des Beurlaubtenstandes können ungehindert verreisen, haben jedoch der Kontrollstelle den Antritt der Reise und die Rückkehr von derselben zu melden, sobald diese eine 14 tägige oder längere Abwesenheit vom Aufenthaltsorte zur Folge hat. War beim Antritt der Reise nicht zu übersehen, ob die Abwesenheit sich über 14 Tage hinaus erstrecken werde, so ist die Meldung spätestens 14 Tage nach erfolgter Abreise zu erstatten. Bei jeder Abmeldung zur Reise hat der Betreffende anzugeben, durch welche dritte Person während seiner Abwesenheit etwaige Befehle an ihn befördert werden können. Er bleibt jedoch der Militärbehörde gegenüber allein dafür verantwortlich, daß ihm jeder Befehl richtig zugeht.
Fällt in die Zeit der Reise eine Übung, so ist der Reservist, Wehrmann oder Ersatzreservist verpflichtet, einem an ihn ergehenden Befehl zur Übung unbedingt Folge zu leisten, und muß eines solchen gewärtig sein, wenn er nicht vor Antritt der Reise auf seinen Antrag von der Teilnahme an der Übung ausdrücklich befreit ist.
Fällt in die Zeit der Reise eine Kontrollversammlung, so hat der betreffende, falls er nicht im voraus von derselben befreit sein sollte zum 15. April beziehungsweise 15. November der Kontrollstelle schriftlich seinen zeitigen Aufenthaltsort anzuzeigen. Wer jedoch, bevor er sich zur Reise abmeldete, zur Kontrollversammlung aufgefordert ist, muß der Aufforderung Folge leisten, falls er nicht davon befreit wird.
Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatzreserve, welche zur See gehen, sind in Friedenszeiten bei Anmusterungen durch die Seemanssämter von der jedesmaligen Abmeldung entbunden, haben sich aber nach im Inlande erfolgter Abmusterung innerhalb 14 Tage, im Mobilmachungsfall innerhalb 48 Stunden, unter Vorzeigung der erhaltenen Abmusterungsbescheinigung bei der zuständigen Kontrollstelle zu melden. Befindet sich an dem Abmusterungsorte nicht die zuständige Kontrollstelle, wohl aber ein anderer Bezirksfeldwebel oder ein anderes Hauptmeldeamt oder Meldeamt, so kann die, solchenfalls jedoch stets persönlich zu erstattende Rückmeldung ausnahmsweise auch an dieser Stelle erfolgen und wird von derselben an die eigentlich zuständige Kontrollstelle weitergegeben. Erfolgt nach der Abmusterung die sofortige Wiederanmusterung für dasselbe Schiff, so kann die Meldung ganz unterbleiben.

8. Mannschaften, welche im Auslande ihren Aufenthaltsort nehmen, haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß dienstliche Befehle ihrer Vorgesetzten und namentlich Gestellungsbefehle ihnen jederzeit zugestellt werden können. Zur Teilnahme an Übungen und Kontrollversammlungen sind dieselben verpflichtet, soweit sie nicht ausdrücklich hiervon befreit werden.
Wegen Urlaub im Ausland siehe Ziffer 18.

9. Mannschaften, welche auf Wanderschaft gehen wollen, haben sich bei der Kontrollstelle abzumelden und dabei anzugeben, durch welche dritte Person ihnen Befehle jederzeit zugestellt werden können. Während der Wanderschaft sind dieselben von weiteren Meldungen entbunden. - Sobald jedoch der wandernde Reservist, Wehrmann oder Ersatzreservist an einem Orte innerhalb Deutschlands in Arbeit tritt, hat er sich bei der Kontrollstelle seines neuen Aufenthaltsortes anzumelden. Tritt er an einem Orte außerhalb Deutschlands in Arbeit, so hat er dies seiner bisherigen Kontrollstelle zu melden.

10. a) Die An- und Abmeldungen können mündlich oder schriftlich *) erfolgen, müssen aber - mit Ausnahme der Mannschaften der Landwehr zweiten Aufgebots, welche dieselben auch durch Familienangehörige erstatten lassen können - durch den zur Meldung Verpflichteten selbst erstattet werden; Meldungen durch einen Dritten sind nur in den Fällen gestattet, in welchen es sich um eine Abmeldung beim Aufenthaltswechsel oder beim Wohnungswechsel innerhalb einer Stadt oder um Ab- und Anmeldung bei Reisen handelt.
Sind in einzelnen Kontrollbezirken besondere Orte festgesetzt, an welchen zu bestimmten bekannt gemachten Tagen und Stunden ein Bezirksfeldwebel der Kontrollstelle zur Entgegennahme von Meldungen anwesend ist, so dürfen zu dieser Zeit daselbst derartige Meldungen angebracht werden.
b) Bei jeder Meldung ist der Militärpaß beziehungsweise Ersatzreservepaß vorzulegen; ist derselbe zufällig nicht vorhanden, so hat die Meldung dennoch zu geschehen, und wird dann eine besondere Bescheinigung über dieselbe erteilt. Nur wenn die Meldung im Paß eingetragen, oder eine besondere Bescheinigung über dieselbe vorhanden ist, gilt sie als erfolgt.
Falls Mannschaften bereits bei der Abmusterung nach Rückkehr von einer Seefahrt eine baldige erneute Anmusterung in Aussicht haben, so kann bei schriftlicher Rückmeldung ausnahmsweise die Beifügung des Passes unterbleiben; jedoch ist der Grund hierfür bei der Rückmeldung anzugeben.
c) Wer sich schriftlich anmeldet, hat bei Übersendung des Passes anzugeben, wo er früher gewohnt hat, und für welchen Ort er sich anmeldet, ob er verheiratet ist und Kinder hat, welchem Stande oder Gewerbe er angehört.
d) Gehen die Meldungen durch die Post, so werden sie innerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs portofrei befördert, insofern die Schreiben mit der Aufschrift „Heeressache“ versehen und offen oder unter dem Siegel der Ortspolizeibehörde versendet werden. Die portofreie Benutzung der Stadtpost ist jedoch ausgeschlossen.

11. Wer die vorgeschriebenen Meldungen unterläßt, wird disziplinarisch mit Geldstrafe von 1 bis 60 Mark oder mit Haft von 1 bis 8 Tagen belegt. Wer sich der Kontrolle entzieht und seine Dienstzeit damit unterbricht, muß die versäumte Dienstzeit nachholen.

III. Kontrollversammlungen

12. a) Im Frühjahr findet im Monat April für alle Reservisten, Wehrmänner ersten Aufgebots und Ersatzreservisten sowie die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen und die zur Disposition der Truppenteile beurlaubten Mannschaften - im Herbst im Monat November für alle Reservisten, sowie die zur Disposition der

*) Für Erstattung schriftlicher Meldungen dienen die am Schluß abgedrucketen Muster als Anhalt.
Zur Erleichterung solcher Meldungen und bei den Ortsvorständen vorgedruckte Formulare (a u. b der Muster) zur kostenfreien Benutzung niedergelegt. Die Ortsvorstände sind auf Ersuchen bei Ausfüllung der Formulare behilflich. Die Absendung der Meldung ist Sache des Meldepflichtigen.