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  Original 


Bestimmungen
für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes
(ausschl. der vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten)

I. Allgemeines

Alle schriftlichen Meldungen und Gesuche
der Unteroffiziere (einschl. Offizieraspiranten )
und Mannschaften des Beurlaubtenstandes
sind stets an den Bezirksfeldwebel zu richten
und mit nachstehender Adresse zu versehen:



An

den Herrn Bezirksfeldwebel

in



*) ----------------------------

1. Zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes, auf welche die nachstehenden Bestimmungen, soweit in denselben Ausnahmen nicht angegeben sind, Anwendung finden, gehören die Mannschaften:

a) der Reserve
b) der Landwehr ersten und zweiten Aufgebots,
c) der Ersatzreserve,
d) die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältnis zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften *) und
e) die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Truppenteile beurlaubten Mannschaften.

2. Mannschaften, welche aus dem aktiven Dienst entlassen werden, haben sich spätestens 14 Tage nach ihrer Entlassung bei der Kontrollstelle anzumelden, welcher der von ihnen gewählte Aufenthaltsort unterstellt ist. Diese Meldung ist auch dann erforderlich, wenn der Entlassene an dem Standorte seines bisherigen Truppenteils bleibt.

Die An- und Abmeldung bei der Kontrollstelle des Aufenthaltsortes muß auch dann stets erfolgen,wenn der betreffende diesen Ort bereits vor Ablauf von 14 Tagen wieder verläßt.

3. Die nächsten militärischen Vorgesetzten der Mannschaften des Beurlaubtenstandes sind der Feldwebel des Kompagniebezirks oder die Feldwebel des Hauptmeldeamts oder Meldeamts, zu dessen Bezirk der Aufenthaltsort gehört, der Bezirksoffizier, der Kontrolloffizier und der Kommandeur des Landwehrbezirks, sowie deren Stellvertreter (vergleiche auch Ziffer 5).

4. Die Mannschaften des Beulaubtenstandes haben dienstlichen Befehlen ihrer Vorgesetzten, öffentlichen Aufforderungen und Gestellungsbefehlen unbedingt Folge zu leisten. Insbesondere ist es ihre ehrenvolle Bestimmung, sich zur Verteidigung des Thrones und des Vaterlandes zu gestellen.

5. Bei Anbringung dienstlicher Gesuche und Beschwerden sind die Mannschaften des Beurlaubtenstandes verpflichtet, die vorgeschriebenen Dienstweg und die festgesetzen Beschwerdefristen einzuhalten. (Gesuche sind an die Bezirksfeldwebel der Kontrollstelle zu richten, Beschwerden dem Bezirkskommandeur vorzutragen; richtet sich die Beschwerde gegen letzteren, so ist sie bei dem vorgesetzten Bezirks- oder Kontrolloffizier, wenn aber ein solcher ncht vorhanden, bei dem Bizirksadjudanten anzubringen. Die Beschwerde darf erst am folgenden Tage oder nach Verbüßung einer etwa angehängten Strafe erhoben und muß innerhalb einer Frist von fünf Tagen angebracht werden.)
Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes sind im dienstlichen Verkehr mit ihren Vorgesetzten **), oder wenn sie in Militäruniform erscheinen (wozu auch der Entlassungsanzug gehört), der militärischen Disziplin unterworfen.

II. Aufenthaltswechsel, Reisen, Aufenthalt im Auslande, sowie dieserhalb zu erstattende Meldungen.

6. Mannschaften, welche innerhalb des Kontrollbezirks - d. i. Bezirk des Hauptmeldeamtes, Meldeamtes oder der Kompagniebezirk - ihren Aufenthaltsort oder die Wohnung wechseln, haben dies innerhalb 14 Tagen ihrer Kontrollstelle zu melden.

*) Ort; sind daselbst mehrere Bezirkskommandos
vorhanden, so ist dem Ort »I« oder »II« usw.bei-

zufügen.

*) Auf diese Mannschaften findet die Bestimmung 22 c gleichfalls Anwendung

**) Als Vorgesetzte sind alle Militärpersonen anzusehen, die im aktiven Dienst ihre Vorgesetzten sein würden.