Bestimmungen I. Allgemeines |
Alle schriftlichen Meldungen und Gesuche
An den Herrn Bezirksfeldwebel in
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1. Zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes, auf welche die nachstehenden Bestimmungen, soweit in denselben Ausnahmen nicht angegeben sind, Anwendung finden, gehören die Mannschaften: a) der Reserve 2. Mannschaften, welche aus dem aktiven Dienst entlassen werden, haben sich spätestens 14 Tage nach ihrer Entlassung bei der Kontrollstelle anzumelden, welcher der von ihnen gewählte Aufenthaltsort unterstellt ist. Diese Meldung ist auch dann erforderlich, wenn der Entlassene an dem Standorte seines bisherigen Truppenteils bleibt. Die An- und Abmeldung bei der Kontrollstelle des Aufenthaltsortes muß auch dann stets erfolgen,wenn der betreffende diesen Ort bereits vor Ablauf von 14 Tagen wieder verläßt. 3. Die nächsten militärischen Vorgesetzten der Mannschaften des Beurlaubtenstandes sind der Feldwebel des Kompagniebezirks oder die Feldwebel des Hauptmeldeamts oder Meldeamts, zu dessen Bezirk der Aufenthaltsort gehört, der Bezirksoffizier, der Kontrolloffizier und der Kommandeur des Landwehrbezirks, sowie deren Stellvertreter (vergleiche auch Ziffer 5). 4. Die Mannschaften des Beulaubtenstandes haben dienstlichen Befehlen ihrer Vorgesetzten, öffentlichen Aufforderungen und Gestellungsbefehlen unbedingt Folge zu leisten. Insbesondere ist es ihre ehrenvolle Bestimmung, sich zur Verteidigung des Thrones und des Vaterlandes zu gestellen. 5.
Bei Anbringung dienstlicher Gesuche und Beschwerden sind die
Mannschaften des Beurlaubtenstandes verpflichtet, die vorgeschriebenen
Dienstweg und die festgesetzen Beschwerdefristen einzuhalten. (Gesuche
sind an die Bezirksfeldwebel der Kontrollstelle zu richten, Beschwerden
dem Bezirkskommandeur vorzutragen; richtet sich die Beschwerde gegen
letzteren, so ist sie bei dem vorgesetzten Bezirks- oder
Kontrolloffizier, wenn aber ein solcher ncht vorhanden, bei dem
Bizirksadjudanten anzubringen. Die Beschwerde darf erst am folgenden
Tage oder nach Verbüßung einer etwa angehängten Strafe
erhoben und muß innerhalb einer Frist von fünf Tagen
angebracht werden.) II. Aufenthaltswechsel, Reisen, Aufenthalt im Auslande, sowie dieserhalb zu erstattende Meldungen. 6. Mannschaften, welche innerhalb des Kontrollbezirks - d. i. Bezirk des Hauptmeldeamtes, Meldeamtes oder der Kompagniebezirk - ihren Aufenthaltsort oder die Wohnung wechseln, haben dies innerhalb 14 Tagen ihrer Kontrollstelle zu melden. |
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Ort; sind daselbst mehrere Bezirkskommandos vorhanden, so ist dem Ort »I« oder »II« usw.bei- zufügen. |
*) Auf diese Mannschaften findet die Bestimmung 22 c gleichfalls Anwendung **) Als Vorgesetzte sind alle Militärpersonen anzusehen, die im aktiven Dienst ihre Vorgesetzten sein würden. |